OLG Koblenz - Beschluss vom 23.02.2005
1 Ss 21/05
Normen:
StVZO § 20 ; StVZO § 21 ; StVZO § 34 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 ; OWiG § 80a Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 ; StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 341
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 29.09.2004

Kein Pauschalabzug wegen systemimmanenter Messfehler bei Feststellung des tatsächlichen Gesamtgewichts von Fahrzeugen mittels geeichter Waagen

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 21/05

DRsp Nr. 2005/4868

Kein Pauschalabzug wegen systemimmanenter Messfehler bei Feststellung des tatsächlichen Gesamtgewichts von Fahrzeugen mittels geeichter Waagen

»1. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Stuttgart (NZV 1996, 417), selbst bei einer geeichten Waage sei ein Pauschalabschlag in Höhe von 5% des Bruttogewichts vorzunehmen, um auch bei ordnungsgemäßer Bedienung (von der in der zitierten Entscheidung ersichtlich ausgegangen wurde) nicht ausschließbare "systemimmanente Messfehler" (außerhalb des aus dem gerätespezifischen Eichschein zu entnehmenden Verkehrsfehlers) auszugleichen. 2. Der vom OLG Stuttgart (und 2. Strafsenat des OLG Koblenz) herangezogene "Toleranzenkatalog" des BMVerkehr vom 9. April 1984 (Verkehrsblatt 84, 182 ff.) dient der Festlegung von Maßtoleranzen, die bei Fahrzeugprüfungen zur Erteilung der allgemeinen (§ 20 StVZO) bzw. speziellen (§ 21 StVZO) Betriebserlaubnis noch hingenommen werden können. Sie betreffen die Abweichungen der am Fahrzeug (in der Regel vor dessen Inverkehrbringung) ermittelten Messwerte von den Sollwerten und dienen vor allem der Neutralisierung von "Fertigungssteuerungen und Einstellunterschieden" und damit einem Regelungszweck, der mit der (Einzel-)Messung (Wiegung) eines in Betrieb befindlichen, beladenen Fahrzeugs zur Ermittlung von dessen tatsächlichem aktuellem Gesamtgewicht ersichtlich nichts zu tun hat.