Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2016 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz in erster Linie noch um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 09.09.2015.
Der am 15.05.1971 geborene Kläger war zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 25.03.2011 (Bl. 17 ff. d. A.) seit dem 29.03.2011 als Arbeitnehmer einer Firma K am Flughafen K beschäftigt. Er wurde als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 8 LuftSiG eingesetzt (Bl. 21 d. A.). Der Kläger ist nicht Gewerkschaftsmitglied.
Ziffer 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Firma K lautet:
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