FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2005
2 K 1912/03
Normen:
AO § 227 ; KraftStG;

Kein Erlass der Kfz-Steuer für eine Sozialhilfeempfängerin; Erlass von Kraftfahrzeugsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 1912/03

DRsp Nr. 2005/6829

Kein Erlass der Kfz-Steuer für eine Sozialhilfeempfängerin; Erlass von Kraftfahrzeugsteuer

Die Kfz-Steuer ist einer Sozialhilfeempfängerin als Fahrzeughalterin auch dann nicht zu erlassen, wenn sie täglich nachmittags ihre schulpflichtige Tochter zu zahlreichen Aktivitäten befördern muss (zum Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen).

Normenkette:

AO § 227 ; KraftStG;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Kraftfahrzeugsteuer.

Die Klägerin ist Halterin eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen.... Der Beklagte setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 10. Juli 2003 auf 202 EUR fest. Mit Schreiben vom 13. August 2003 beantragte die Klägerin den Erlass der Kfz-Steuer. Zur Begründung gab sie an, sie beziehe Sozialhilfe in Höhe von monatlich 138 EUR zuzüglich 95 EUR pauschalierte Beihilfen. Aus diesen Mitteln könne sie die Kfz-Steuer nicht aufbringen. Auf das Fahrzeug sei sie dringend angewiesen, um ihre schulpflichtige Tochter zu befördern, die in den Nachmittagsstunden an zahlreichen Aktivitäten teilnehme. Auf das Fahrzeug könne sie nicht verzichten, da es sich um ihr öffentliches Verkehrsmittel handele.