Auf die Berufung der Beklagten (zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2019, Az.:
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten (zu 2) infolge Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht, die Weiterbeschäftigung und Zahlungsansprüche des Klägers.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
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