VG Koblenz, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 126/16KO
Kein Anspruch eines Betreibers einer Tankstelle auf Beschilderung und Hinweis auf Bundesautobahn
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 7 A 10737/16.OVG
DRsp Nr. 2017/6307
Kein Anspruch eines Betreibers einer Tankstelle auf Beschilderung und Hinweis auf Bundesautobahn
1. Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45StVO sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann jedoch einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Für Richtzeichen nach § 42StVO, über die die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 StVO zu entscheiden hat, gilt nichts anderes. Da Richtzeichen (nur) besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs geben (§ 42 Abs. 1 S. 1 StVO), sind bei ihrer Anbringung Individualinteressen regelmäßig noch weniger berührt als bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nach § 45 Abs. 1StVO.2. Eine allein für Nebenbetriebe i.S.d. § 15 Abs. 1FStrG eröffnete Möglichkeit zur Hinweisbeschilderung auf die nächste Tankmöglichkeit mit dem gleichzeitigen Ausschluss von Autohöfen hiervon stellt einen (mittelbaren) Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1GG geschützte Berufsfreiheit der Autohofbetreiber dar (ungleiche Behandlung von Nebenbetrieben und Autohöfen).
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