Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Denn das Unterlassungsbegehren der gemäß §
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