(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz richtet, soweit das Landgericht hinsichtlich des Fahrzeugschadens mehr als den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert für das verunfallte Fahrzeug berücksichtigt und hinsichtlich des Nutzungsausfalles einen längeren Zeitraum als 17 Tage zugrunde gelegt hat, erweist sich ganz überwiegend als begründet.
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