I.
Die zulässige Berufung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 hat in der Sache teilweise Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten bleibt erfolglos.
1. a) Der Kläger kann von den Beklagten nach §§ 7, 17 Abs. 1 Abs. 2, 18 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2 i. V. m. §
Der Beklagte zu 1 hat durch schuldhaftes Verhalten zu dem Unfallgeschehen beigetragen, weil er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO in erheblicher Weise verletzt hat.
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