Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 f ZPO.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Im Gegensatz zum Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch (§§ 633 Abs. 3, 635 BGB) nicht zusteht, weil er die negative Anspruchsvoraussetzung (Durchführung der vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsmaßnahmen bei einem autorisierten N - Vertragshändler) nicht erfüllt hat.
Im einzelnen gilt folgendes:
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