§ 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite
A.
Die Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hat die Frage zum Gegenstand, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (BGBl I S.
I.
1. § 315d StGB hat folgenden Wortlaut:
§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
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