OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2020
5 RBs 63/20
Normen:
StVO § 25a Abs. 2; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 573 Js 561/19

Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes bei Verurteilung Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 5 RBs 63/20

DRsp Nr. 2020/6414

Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes bei Verurteilung Geschwindigkeitsüberschreitung

Wird zur vorsätzlichen Verurteilung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Lichtbild verwiesen, so muss dieses im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sein. Die bloße Bekanntgabe des Datenfeldes des Messfotos ist nicht ausreichend.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 05.07.2019 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 25a Abs. 2; StPO § 261;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen mit Urteil vom 05.07.2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt, ihm die Zahlung der Geldbuße in Raten zu je 250 € bewilligt und gegen ihn - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 10.07.2019 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenem Telefaxschreiben vom selben Tag "Beschwerde" eingelegt.