Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. März 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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