OLG Köln - Urteil vom 16.03.2001
19 U 130/00
Normen:
BGB § 254 § 823 § 847 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 962
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 529/99

Höheres Schmerzensgeld bei verzögerlichem Regulierungsverhalten; Haftungsverteilung im Falle eines Verkehrsunfalles, in dem ein Karftfahrer einen Fußgänger anfährt

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 19 U 130/00

DRsp Nr. 2001/11664

Höheres Schmerzensgeld bei verzögerlichem Regulierungsverhalten; Haftungsverteilung im Falle eines Verkehrsunfalles, in dem ein Karftfahrer einen Fußgänger anfährt

1. Hindert ein LKW einen Fussgänger daran, den Gehweg zu benutzen, so trifft den Fussgänger kein Mitverschulden, wenn er unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn betritt.2. Den Kraftfahrer, der wegen tiefstehender Sonne den seitlichen Abstand zu dem auf dem Gehweg parkenden LKW falsch einschätzt, diesen LKW touchiert und den Fussgänger anfährt, trifft das alleinige Verschulden an dem Unfall.3. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der keinen angemessenen Teilbetrag auf das Schmerzensgeld leistet, obwohl er davon ausgeht, mindestens 1/3 des Schadens ersetzen zu müssen, verzögert die Schadensregulierung. Fühlt sich das Unfallopfer durch dieses Reegulierungsverhalten gekränkt oder verächtlich gemacht, muss das Schmerzensgeld höher als üblich ausfallen, jedenfalls aber an der oberen Grenze des angemessenen Schmerzensgeldes liegen.4. Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld kann über den bezifferten Antrag hinaus zugesprochen werden, zumal der Kläger nur einen Mindestbetrag angegeben hat (vgl. BGHZ 132, 341 ff., 350 = VersR 96, 990, 992 und Lepa, Auffälligkeiten des Haftpflichtprozesses in unserer Zeit, VersR 01, 265 ff., 268 m.w.N.).

Normenkette:

BGB § 254 § 823 § 847 ; § ;