Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner als Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Gummersbach zurückverwiesen.
A.
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