Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis (die Beklagten zudem zur Erwiderung auf die Berufung) innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.
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