Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 4. 10. 1991 werden zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Wert der Beschwer der Parteien: jeweils nicht über 60.000,- DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,- DM.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|