Auf die Berufung der Klägerin vom 21.03.2017 wird das Endurteil des LG Passau vom 20.02.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:
I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen.
II.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 543,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 421,10 € seit dem 25.09.2014 sowie aus 122,00 € seit dem 19.07.2016 zu zahlen.
III. IV. V. VI. VII. 2. 3. 4. 5.
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