Auf die Berufung der Klägerin vom 19.08.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 12.07.2013 (Az.
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 52.000,- € zu bezahlen.
b)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.763,20 € zu bezahlen, als Zinsen aus dem vorstehenden Betrag für den Zeitraum von 03.02.2009 bis 31.07.2015.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr auf der Landsberger Str. in G. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. IV. V.
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