Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.
Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 EUR brutto sowie einen Restwert von 500 EUR.
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