Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.05.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 835,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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