1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 24. April 2015 gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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