Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat merkt lediglich an:
1. Soweit der Betroffene die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung rügt, stützt er sich auf urteilsfremde Erwägungen und ersetzt lediglich die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene. Damit wird er vor dem Senat nicht gehört.
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