Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. April 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.398,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 03.07.2018, als sein parkendes Fahrzeug der Marke M. von einem vorbeifahrenden B., der vom Beklagten zu 1. gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, am Kotflügel, beiden linksseitigen Türen sowie am vorderen linken Reifen und Felge streifend beschädigt wurde.
In der Berufungsinstanz steht nur noch die Höhe der Stundenverrechnungsätze in Streit, die der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung geltend machen kann.
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