I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. a.F. ZPO), in der Sache jedoch unbegründet.
Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung und nimmt daher hierauf vollinhaltlich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 a.F. ZPO).
Zu den Berufungsangriffen ist lediglich nachfolgende Stellungnahme des Senats veranlasst:
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