OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2024
1 ORbs 11/24
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Js 22041/22

Hinterherfahren mit Tachometervergleichung als Beweis für einen Geschwindigkeitsverstoß

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 1 ORbs 11/24

DRsp Nr. 2024/7305

Hinterherfahren mit Tachometervergleichung als Beweis für einen Geschwindigkeitsverstoß

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen auch wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn sich hierfür entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Bei einem beachteten Verkehrsschild kann zudem angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf dem Tachometer eine wiederholte Kontrolle vornimmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2023 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h schuldig ist.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.