Von der Darstellung eines gesonderten Tatbestandes wird abgesehen.
Der Senat nimmt die Forderung des Klägers auf Rückgewähr von Straßenreinigungsentgelten, die die Beklagte für die Reinigung des S.wegs und der E.straße im Bereich des K. verlangt und erhalten hat, zum Anlass, den Parteien seinen im Teilurteil vom 7. April 2000 eingenommenen rechtlichen Standpunkt zur Anwendung der Vorschriften des StrReinG noch einmal zu verdeutlichen.
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