1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 16.09.2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
3. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
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