OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2019
4 RBs 30/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
NStZ 2019, 531
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 121/18

Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 30/19

DRsp Nr. 2019/5734

Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs

Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt.