Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 860,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.
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