Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch über die erstatteten 164,51 Euro hinaus (25 % des Schadens am klägerischen Pkw) nicht zu, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 PflVG.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten kann nicht in Frage gestellt werden, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist, § 7 Abs. 2 StVG.
Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr führt hier jedoch zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs war durch Fehlverhalten der Zeugin ... nachhaltig erhöht.
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