Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; denn entgegen der Auffassung des Landgerichts lassen sich Tatsachen für eine Mithaftung der Beklagten zu 25 % für den Schaden des Klägers nicht feststellen, der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 29. April 1996 gegen 19.10 Uhr in 15831 G auf der Kreuzung D Straße/K Straße entstanden ist.
1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass gegen den wartepflichtigen Kläger der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass der Unfall durch dessen schuldhafte Vorfahrtverletzung verursacht worden ist.
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