Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts,
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Zeugin R####### den streitgegenständlichen Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verschuldet hat und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt.
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