Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angenommenem Verzicht auf das Vorfahrtrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.05.1981 - Aktenzeichen 3 U 98/80
DRsp Nr. 1994/13299
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angenommenem Verzicht auf das Vorfahrtrecht
1. Der Wartepflichtige darf einen Verzicht des bevorrechtigten Fahrzeugs auf das Vorfahrtrecht nur annehmen, wenn dies unmissverständlich angezeigt wird. Hiervon kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil das vorfahrtberechtigte Fahrzeug anhält. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nur die sog. "halbe Vorfahrt" hat und seinerseits die Vorfahrtregel "rechts vor links" beachten muss.2. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 1 : 3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt.