Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Wirtschaftsweg
LG Aachen, Urteil vom 26.08.1980 - Aktenzeichen 4 O 444/79
DRsp Nr. 1994/14231
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Wirtschaftsweg
1. Ein Fahrer der Post darf zum Zwecke der Zustellung von Postsendungen einen für den allgemeinen Verkehr gesperrten Wirtschaftsweg benutzen.2. Kommt es bei einer solchen Fahrt zu einer Kollision, weil ein anderes Fahrzeug an einer Einmündung die Vorfahrt verletzt, so tritt die Betriebsgefahr des Postfahrzeugs dahinter nicht völlig zurück, weil dieses Sonderrechte in Anspruch genommen hat und dabei zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war. Es ist daher von einer Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeugs auszugehen.