OLG Karlsruhe, vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 10 U 155/00
DRsp Nr. 2008/13604
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Trotz Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen PKW ist eine Schadensteilung von 50 : 50 gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte und der Wartepflichtige deshalb auf ein Abbiegen vertraut hat.