OLG Stuttgart, Urteil vom 02.09.1981 - Aktenzeichen 1 U 26/81
DRsp Nr. 1994/13532
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Bei einem Kreuzungszusammenstoß trifft auch den zur Vorfahrt Berechtigten ein Mitverschulden (hier von 1/4), wenn er die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 5 km/h überschritten hat.