OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.1980 - Aktenzeichen 3 U 86/79
DRsp Nr. 1994/13306
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen, nach links auf die Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße von links kommenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hatte, jedoch nicht abgebogen ist.