So auch KG v. 29.06.1970, VersR 1970, 909; KG v. 26.04.1971, VersR 1972, 466; OLG Oldenburg v. 28.03.1973, VersR 1973, 1127 für den Fall, daß der Vorfahrtsberechtigte nicht die äußerste recht Fahrbahn eingehalten hat. OLG Nürnberg v. 15.04.1965, VersR 1965, 819 lastet dem Vorfahrtsberechtigten für den Fall, daß er sein Augenmerk nicht auch nach links richtet, eine Mithaftungsquote von 1/5 an.
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