Die 19-jährige Klägerin zu 2), die etwa seit einem Jahr die Fahrerlaubnis besaß, befuhr mit dem vom Kläger zu 1) gehaltenen Pkw VW am 11. Mai 1978 wie stets gegen 12.45 Uhr ihren Schulweg, die Kreisstraße 4 aus Richtung Kaufungen kommend in Richtung Niestetal-Heiligenrode.
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