Haftungsverteilung bei Verschmutzung eines Fußgängers durch einen Schneematsch aufspritzenden Linienbus
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.1994 - Aktenzeichen 32 C 2225/94 -19
DRsp Nr. 1996/3885
Haftungsverteilung bei Verschmutzung eines Fußgängers durch einen Schneematsch aufspritzenden Linienbus
1. Wird die Kleidung eines Fußgängers bei winterlichen Straßenverhältnissen dadurch verschmutzt, dass ein Linienbus beim Anfahren Schneematsch aufwirbelt, so steht dem Fußgänger ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2BGB, 1StVO zu.2. Der Fußgänger muss sich allerdings ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen.