LG Münster - Urteil vom 06.01.2005
14 O 257/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StGB § 22 § 23 § 240 Abs. 1, Abs. 3 ; StVO § 1 Abs. 2 ;

Haftungsverteilung bei Verletzung eines auf der Motorhaube Sitzenden beim Anfahren

LG Münster, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 14 O 257/04

DRsp Nr. 2007/17378

Haftungsverteilung bei Verletzung eines auf der Motorhaube Sitzenden beim Anfahren

1. Setzt ein PKW-Fahrer den PKW in Bewegung, obwohl sich eine Person auf die Motorhaube gesetzt hatte, um auf diese Weise zu erreichen, dass der Fahrer ihn mitnimmt, und bremst der Fahrer nach dem Anfahren erst dann ab, als er den Mitfahrer mitgenommen hat, so haftet er für dessen Schäden. Der Verletzte muss sich allerdings ein Mitverschulden von 2/5 anrechnen lassen.2. 5000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/5 bei bimalleolärer Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks Typ B mit einer MdE von 100 % für 348 Tage.21 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. Metallentfernung. Anschließend über ein Jahr krankengymnastischer Behandlung zweimal pro Woche.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StGB § 22 § 23 § 240 Abs. 1, Abs. 3 ; StVO § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: