I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Beklagten haben den unfallbedingten Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1999 gegen 11.20 Uhr auf dem in der polizeilichen Verkehrsunfallmeldung vom selben Tage zu der Bußgeldsache 315 OWi 888/00 des Amtsgerichts Tiergarten (= BA dort Bl. 1) als Großraumparkplatz bezeichneten Parkplatz in Höhe der L Allee in Berlin nach einer Quote zu einem Drittel zu ersetzen (§§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz).
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