Die Berufungen der Parteien gegen das am 15. März 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt
für den Kläger 12.707,14 EUR (= 24.853 DM) und
für die Beklagten 25.414,27 EUR (= 49.706 DM).
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