So auch OLG Karlsruhe v. 12.9.1968, VRS 38, 187 selbst dann nicht, wenn auf der anderen Straßenseite Kinder spielen; OLG Koblenz (12 U 681/81) VRS 62, 335. - ebenso bei von rechts laufendem Kind, zunächst durch Straßenbäume verdeckt: OLG Köln (13 U 178/79) VersR 1982, 154. - in kinderreicher Gegend muß der Kraftfahrer stets mit hinter parkenden Fahrzeugen hervorlaufenden Kindern rechnen. 45 km/h zu hoch: AG Köln (266 C 427/81/ VRS 63, 9 = VerkMitt 1983, 80 = VersR 1982, 1178.
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