Haftungsverteilung bei Unfall im Begegnungsverkehr ohne Berührung der entgegenkommenden Fahrzeuge
SchlHOLG, Urteil vom 09.11.1992 - Aktenzeichen 9 U 85/91
DRsp Nr. 1994/13800
Haftungsverteilung bei Unfall im Begegnungsverkehr ohne Berührung der entgegenkommenden Fahrzeuge
Fährt ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in eine enge Kurve hinein und wird ein entgegenkommendes Fahrzeug geschädigt, weil es abrupt bremst und ins Schleudern gerät, so haftet zwar Ersteres grundsätzlich nach § 7 Abs. 1StVG, da es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handelt. Jedoch trifft das ins Schleudern geratene Fahrzeug das weitaus überwiegende Verschulden, wenn nicht nachgewiesen ist, dass das entgegenkommende Fahrzeug seine Fahrbahnseite nicht eingehalten hat. Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht.