Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung des Klägers Erfolg haben dürfte; die Anschlussberufung der Beklagten hingegen nicht.
Die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Klägers ist nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Tatsachen kommt jedenfalls keine höhere, als die mit der Berufung vom Kläger noch verfolgte Haftungsquote von 50 % in Betracht.
1. 2. 3. 4. II. III.
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