Haftungsverteilung bei Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz
AG Kenzingen, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 C 157/00
DRsp Nr. 2008/13749
Haftungsverteilung bei Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz
Kommt es auf der Parkstraße eines Parkplatzes zu einer Kollision mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug, so haftet dies grundsätzlich allein, da es bei ständiger Bremsbereitschaft darauf achten muss, dass der Gefahrenraum hinter seinem Fahrzeug frei ist.