OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1994
6 U 173/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 278
DRsp I(123)391b
DRsp I(145)430c
ES Kfz-Schaden F23
OLGReport-Hamm 1994, 77
ZfS 1994, 283

Haftungsverteilung bei provoziertem Unfall; Ersatz der entgangenen Nutzung eines gewerblich genutzten PKW

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 6 U 173/93

DRsp Nr. 1995/1594

Haftungsverteilung bei provoziertem Unfall; Ersatz der entgangenen Nutzung eines gewerblich genutzten PKW

1. Wer einen Unfall provoziert, d.h. absichtlich herbeiführt, haftet dem Unfallgegner auch dann in vollem Umfang, wenn er vorfahrtberechtigt war.2. 38 Unfälle an der gleichen Unfallstelle in den vergangenen zwei Jahren, die kostengünstige Behebung der Vorschäden, ein Unfallort im Bereich einer Kreuzung mit psychologischer Vorfahrt sowie eine ungewöhnlich langsame Beschleunigung nach dem Anfahren aus einer nach der Regel "rechts vor links" bevorrechtigten Einmündung legen den Schluss, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt worden ist, nahe.3. Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Vorhaltekosten bei tatsächlicher Vorhaltung weiterer Fahrzeuge.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Der Kl. steht entgegen ihrer Ansicht für die Zeit der Reparaturdauer von zehn Tagen keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie hat jedoch Anspruch auf Ersatz von Vorhaltekosten in Höhe von insgesamt 154,10 DM (10 Tage x 15,41 DM).