Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg, das Rechtsmittel des Klägers bleibt dagegen erfolglos.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 5.379,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 1998 als Ersatz des durch den Unfall vom 3. November 1997 eingetretenen materiellen Schadens. Dies folgt aus §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2, 18 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i. V. m. §
1. Der Kläger kann lediglich 2/3 seiner berechtigten Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen; 1/3. des entstandenen Schadens hat er selbst zu tragen.
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