Die Klägerin fuhr am 13. Oktober 1992 in B. auf der L. -Straße in östlicher Richtung und wollte geradeaus die ampelgeregelte Kreuzung L./F.-Straße durchfahren. Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw aus der Gegenrichtung und wollte in der Kreuzung nach links in die F.-Straße abbiegen. Dabei stieß sie mit dem Pkw der Klägerin zusammen. Zeugen für den Unfall sind nicht vorhanden.
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